FreeSpirit
15.07.2005, 23:45
Hallo ! Hier mal ein erfreuliches Urteil zur Kampfhundediskussion:
OVG-Urteil: 1000 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch
14.7.05
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 37/2005
OVG: 1.000,00 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch
Eine Kampfhundesteuer von 1.000,00 Euro ist überhöht, so entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hält seit dem 01. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000,00 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen "normalen" Hund beträgt im Gemeindegebiet 30,00 Euro. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 Euro komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen "normalen" Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG
liebe Grüße
Holger
OVG-Urteil: 1000 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch
14.7.05
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 37/2005
OVG: 1.000,00 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch
Eine Kampfhundesteuer von 1.000,00 Euro ist überhöht, so entschied in einem Normenkontrollverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller hält seit dem 01. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für so genannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000,00 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen "normalen" Hund beträgt im Gemeindegebiet 30,00 Euro. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Überprüfung des Steuersatzes begehrt hat, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zwar könnten die Gemeinden mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch dürfe die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrechtliches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 Euro komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen "normalen" Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004,
Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG
liebe Grüße
Holger